ASYMMETRISCHE DIVIDENDEN EINFACH ERKLÄRT

9. Juli 2025

Bundesgericht bestätigt AHV-Pflicht bei disproportionalen Dividenden
Das Bundesgericht bestätigt, dass asymmetrische Dividenden oft als Lohn gelten. Bei KMU müssen Dividenden im Verhältnis zur Arbeitsleistung und einem marktüblichen Lohn stehen, um AHV-Nachforderungen zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil abermals bestätigt, dass hinter einer asymmetrischen Dividende in der Regel ein beitragspflichtiger Lohn vermutet wird. Bei asymmetrischen Dividenden handelt es sich um Dividenden, die nicht im Verhältnis zum Kapitaleinsatz gesprochen werden.

Meist liegt diesem Problem ein grundsätzliches Missverständnis der Gesellschafter zugrunde. Bei KMU-Gesellschaften sind die Kapitalgeber in der Regel auch Lohnempfänger. Die Vermischung dieser zwei Funktionen führt in der Praxis zu steuerrechtlichen respektive sozialversicherungstechnischen Problemen.

Wenn Kapitalgeber, die gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sind, verschieden grosse Arbeitsleistungen erbringen, kann es kompliziert werden. Arbeitnehmer mit höheren Pensen sind vielfach der Meinung, dass der Kapitalgeber, der nur einen beschränkten Arbeitseinsatz leistet, nicht den gleichen Anteil an der Dividende zugute habe. Andere Gesellschafter wollen höhere Arbeitsleistungen mit Dividenden vergüten.

Wichtig ist, dass zwischen dem Einsatz des Kapitalgebers und der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters zu trennen ist. Der Einsatz des Kapitalgebers wird mit der Dividende entschädigt. Der reine Kapitalgeber hat sonst keine Pflichten, sich in die Gesellschaft einzubringen. Wenn eine Gesellschaft hohe Gewinne schreibt, hat er ein gutes Investment getätigt und ist dafür zu entschädigen. Der Mitarbeiter, der gleichzeitig Kapitalgeber ist, muss für seine Arbeitsleistung vorgängig mit einem marktüblichen Lohn angemessen entschädigt werden. Auch ein Bonus vom Betriebsergebnis kann dies beinhalten. Hier ist zu empfehlen, dass diese Boni im Vorfeld definiert und die Berechnungen entsprechend dokumentiert werden. Werden aber diese beiden Funktionen vermischt und asymmetrische Dividenden ausgeschüttet, welchen ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, nimmt die Ausgleichskasse Arbeitsentgelt an, und dieses untersteht entsprechend der AHV.

Die Marktüblichkeit eines Lohnes des Gesellschafters bringt uns auch zum Thema, wie hoch ein Lohn im Verhältnis zur Dividende sein muss. Seit der Einführung der Teilbesteuerung von Dividenden wirft die AHV vermehrt einen Blick auf das Verhältnis Lohn/Dividende. Da die Dividende steuerlich attraktiver geworden ist, wurden zum Teil tiefere Löhne und weniger Boni gesprochen. Hier gilt, dass die Kapitalgeber als gleichzeitige Arbeitnehmer für ihre Leistungen marktgerecht entschädigt werden müssen. Andernfalls könnten die Ausgleichskassen einen Teil der Dividende als Arbeitsentgelt umqualifizieren. Es ist insbesondere zu erwähnen, dass bei einer Teilzeitarbeit oder einer Reduktion der Arbeitsleistung, zum Beispiel bei einer Frühpensionierung, diese Änderungen vertraglich korrekt zu regeln und insbesondere bei der Pensionskasse zu melden sind. Hier schliesst sich der Kreis zur asymmetrischen Dividende. Bei tiefer Arbeitsleistung kann ein Kapitalgeber im Verhältnis zum Lohn hohe Dividenden zugute haben. Die Ausgleichskasse kann diese Dividende nicht einfach zu Arbeitsentgelt umqualifizieren.

Thomas Witschi, Gubser Kalt & Partner AG

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