WER IST ZUR REVISION VERPFLICHTET?
Gemäss dem Schweizer Revisions- und Rechnungslegungsrecht, das im Jahr 2007 von Grund auf erneuert wurde, unterliegen Schweizer Firmen ab einer bestimmten Unternehmensgrösse der Revisionspflicht. Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nicht zur Prüfung durch eine externe Revisionsstelle ver-
pflichtet. Die übrigen Unternehmen unterliegen dagegen der ordentlichen Revision, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Schwellenwerte überschreiten:
– Bilanzsumme CHF 20 Millionen
– Umsatz CHF 40 Millionen
– Vollzeitstellen 250
Unternehmen, die unter diesen Schwellenwerten liegen, unterliegen der eingeschränkten Revision. Sie können ein Opting-out erklären, sprich ganz auf eine Revision verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitstellen haben und sämtliche Aktionäre diesem Verzicht zustimmen.
Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzern-
rechnung verpflichtet sind, unterliegen in jedem Fall der Pflicht der ordentlichen Revision.
Nicole Zimmermann