BUNDESRAT SETZT ABSCHAFFUNG DES EIGENMIETWERTS AUF 2029 IN KRAFT

14. Juli 2026

An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Damit entfällt auf selbst genutztem Wohneigentum die Besteuerung des Eigenmietwerts. Gleichzeitig können die Kantone zur finanziellen Kompensation eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen.

Mit dem Inkrafttreten der Reform entfällt per 1. Januar 2029 neben der Besteuerung des Eigenmietwerts auch der Abzug der Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug erhalten. Schuldzinsen bleiben nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abzugsberechtigt. Wer zum ersten Mal in der Schweiz ein Eigenheim erwirbt, profitiert von einem zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen. Bei der direkten Bundessteuer entfallen die Abzüge für Investitionen ins Energiesparen und in den Umweltschutz. Die Kantone können diese weiterhin aufrechterhalten, wenn auch zeitlich begrenzt.

Die Zürcher Kantonsregierung hat entschieden, die steuerlichen Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen einzustellen. Der Kanton setzt künftig primär auf direkte Förderbeiträge.