DAS WICHTIGSTE ZUM COVID-CREDIT

27. Oktober 2020

Verwendung des Kredits

Die Kredite dürfen nur zur Sicherstellung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden. Folgende Verwendungen sind ausgeschlossen:

  • Wenn der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
  • Die Gewährung von Aktivdarlehen an Dritte, Gruppengesellschaften oder Aktionäre während der Laufzeit des Kredits sowie die Refinanzierung bereits existierender Kredite mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei der kreditgebenden Bank.
  • Die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen während der Laufzeit des Kredits.

Mit diesen Verboten soll eine rasche Rückzahlung erreicht werden.

Weitere Modalitäten

Der Kredit muss innert 5 Jahren vollständig amortisiert werden. Die Frist kann in Ausnahmefällen um 2 Jahre verlängert werden.

Der Kredit wird wie folgt verzinst:

Kredit bis zu CHF 500’000: 0% p.a.
Kredit über CHF 500‘000, soweit durch Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisation gesichert: 0.5% p.a.
Kredite über CHF 500‘000, soweit nicht durch Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisation gesichert: Zinssatz gemäss Kreditvertrag

Bilanzierung des Kredites

Der erhaltene Kredit ist als Verbindlichkeit (Fremdkapital) in die Bücher aufzunehmen. Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Art. 725 Abs. 1 OR und für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR ist der Kredit bis zu CHF 500‘000 bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital zu berücksichtigen. Auf diese Weise geraten Unternehmen durch solche Kredite nicht in eine Unterbilanz oder Überschuldung. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass Kredite über CHF 500‘000 als Fremdkapital berücksichtigt werden und damit zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führen können.