STEUERLICH ABZUGSFÄHIGE KOSTEN BEI ENERGIESPARMASSNAHMEN

30. Dezember 2022

Viele Hauseigentümer überlegen sich aufgrund der steigenden Energiepreise die Investition in eine Wärmepumpe oder in eine Photovoltaikanlage. Welche Massnahmen sind nun aber steuerlich auch absetzbar? Die Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien regelt, was unter diese Massnahmen fällt. Und die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens (Liegenschaftskostenverordnung) regelt für die direkte Bundessteuer, wie diese abgezogen werden können, auch wenn es sich letztlich um wertvermehrende Investitionen handelt, die eigentlich bei den direkten Steuern nicht abzugsfähig
wären.

Nach ersterer Verordnung sind im Wesentlichen folgende Kosten abzugsfähig:

  • Kosten für Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle
  • Kosten für Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, einschliesslich der Kosten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte
  • Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wobei diese Geräte im Gebäudewert eingeschlossen sein müssen

Als zu fördernde und damit abziehbare erneuerbare Energien gelten laut dieser Verordnung: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas), nicht jedoch die Nutzung der Wasserkraft.

Die in der Verordnung erwähnten Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn die getroffenen Massnahmen tatsächlich dem Energiesparen bzw. der Umwelt und nicht bloss dem Wohnkomfort dienen.

Die Liegenschaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Die abgezogenen Auslagen bei den direkten Steuern können später bei der Grundstückgewinnsteuer nicht nochmals geltend gemacht werden.

Förderbeiträge, die für zum Abzug zugelassene Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen ausgerichtet werden, reduzieren die entsprechenden Unterhaltskosten. Werden die Förderbeiträge nicht in der gleichen Steuererklärung an die betreffenden Investitionskosten angerechnet, stellen die Beiträge steuerbares Einkommen dar.