VERSICHERUNGSBEITRÄGE AB 1. JANUAR 2023

1. Januar 2023

Die Abzüge im Bereich AHV, IV und EO bleiben zum Vorjahr 2022 unverändert.

Am 22. September 2022 haben das Schweizer Volk und die Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Neuerungen treten erst am 1.1.2024 in Kraft. Wir werden Sie rechtzeitig informieren.

Das Solidaritätsprozent der AHV fällt ab dem 1. Januar 2023 weg. Seit 2011 wird für die Entschuldung der Arbeitslosenversicherung auf hohen Lohnbestandteilen (ab CHF 148’200) ein zusätzliches Solidaritätsprozent erhoben. Dies fällt nun ab 1.1.2023 automatisch per Gesetz weg.

AHV/IV/EO Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
2023 5,3% 5,3% 10,6%
2022 5,3% 5,3% 10,6%

Selbständigerwerbende
Für Selbständigerwerbende gelten ab 2023 die gleichen abgestuften AHV/IV/EO-Beitragssätze von 5,371 bis 10,00 Prozent. Der Mindestbeitrag AHV/IV/EO steigt von CHF 503.00 auf CHF 514.00.

Nichterwerbstätige
Für Nichterwerbstätige steigt der Mindestbeitrag AHV/IV/EO von CHF 503.00 auf CHF 514.00.

Freiwillige Versicherung
Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 980.00 (bisher CHF 958.00).

Die Beiträge an die Arbeitslosenkasse ändern sich wie folgt:

Arbeitgeber Arbeitnehmer Total
ALV 1 1,1% 1,1% 2,2%
ALV 2 entfällt entfällt entfällt
ALV 1   ist geschuldet bis zu einem Betrag von CHF 148‘200.00.
ALV 2   entfällt, da die gesetzlich verlangte Grenze des Eigenkapitals des Ausgleichsfonds die Schwelle von CHF 2,5 Milliarden übersteigt.

Die Grenzbeiträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ändern sich:

Bis 31.12.2022 ab 1.1.2023
Eintrittsschwelle/Mindestjahreslohn CHF 21‘510.00 CHF 22’050.00
Koordinationsabzu CHF 25’095.00 CHF 25’725.00
Obere Limite des Jahreslohnes CHF 86’040.00 CHF 88’200.00
Minimaler koordinierter Lohn CHF 3’585.00 CHF 3’675.00
Maximaler koordinierter Lohn CHF 60’945.00 CHF 62’475.00

Ebenfalls ändert sich der Betrag für die maximale jährliche Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a):

Maximal erlaubter Steuerabzug:
mit Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung CHF   7’056.00
ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung CHF   35’280.00