Zwei aktuelle Tipps für Hausbesitzer

9. Januar 2019

Aus unserer täglichen Erfahrung mit den Steuerämtern möchten wir Ihnen die folgenden Tipps weitergeben:

Fotos vor der Sanierung von Liegenschaften
Nachweispflichtig für die Abzüge von Unterhaltskosten aufgrund einer Sanierung der Liegenschaft ist der Steuerpflichtige. Deshalb empfehlen wir unbedingt vor der Sanierung Fotos aller relevanten Räume zu schiessen. Kann nämlich der Nachweis nicht erbracht werden, dass es sich lediglich um einen Ersatz der ursprünglichen Einrichtungen handelt, nehmen die Steuerbehörden vermehrt einen Anteil von pauschal 1/3 als wertvermehrend an. Dies insbesondere beim Ersatz der Küche und des Bads.

Energiesparende Investitionen und Rückbaukosten ab 1.1.2020 bei Liegenschaften im Privatvermögen steuerlich abzugsfähig
Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die neuen Steuerabzüge sind als Anreiz für Hausbesitzer gedacht, mit Gebäudesanierungen und Neubauten die Energieeffizienz zu steigern.

Neu können Auslagen für energiesparende Investitionen und Rückbaukosten auf drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, Geländeverschiebungen, Rodungen und Planierungsarbeiten. Auch Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau können nicht abgezogen werden.

Die Rückbaukosten können nur geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein neues Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist.

Eventuell ist hier also mit einem Neubau zuzuwarten. Gerne beraten wir Sie.